Verhalten an Fußgängerüberwegen

Radfahrer auf Fußgängerüberwegen

Es ist gar nicht so klar, ob Radfahrende zum Überqueren einer Straße auf dem Zebrastreifen absteigen müssen. Die Ansichten in der Rechtsprechung gehen hier auseinander. Eindeutig ist, dass Radfahrende bei Benutzung eines solchen Fußgängerüberwegs keinen Vorrang genießen. Vorrang hätten sie nur, wenn sie ihr Fahrrad schieben.

Es ist nicht allgemein vorgeschrieben, dass man zum Überqueren einer Fahrbahn ohne Zebrastreifen absteigen muss. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus der Sondervorschrift in § 2 Abs. 5 StVO, die nur  von Kindern auf dem Gehweg (uns ihren Begleitpersonen) verlangt, zur Fahrbahnquerung vom Rad zu steigen. 

In der Situation auf dem Foto dürfen die Radfahrer*innen die Fahrbahn nicht nur fahrend überqueren, sie haben dabei auch Vorfahrt gegenüber dem Fahrbahnverkehr. Das ist bei Fahrbahnquerungen generell nicht so. Hier ergibt es sich aber aus dem Zeichen „Vorfahrt gewähren“, das vor der Querungsstelle aufgestellt ist. Normalerweise gehört dazu für den bevorrechtigten Verkehr ein positives Vorfahrtszeichen, auf das man hier anscheinend verzichtet hat.

Darauf, ob der rote Radweg mit einer roten Markierung gekennzeichnet ist, kommt es nicht an. Die Rotfärbung hat nach der StVO keine Bedeutung. Eine Fahrradfurt mit unterbrochenen Linien links und rechts  (die keine Vorfahrt schafft, sondern sie nur verdeutlicht) wäre wegen der Vorfahrtregelung zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

Roland Huhn

Referent Recht


https://stralsund-ruegen.adfc.de/neuigkeit/verhalten-an-fussgaengerueberwegen

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